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Dienstag, 03. März 2015
Satzung Liederkranz Stammheim (Stadt Calw) 1883 e. V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
Der im Januar 1883 gegründete Verein trägt den Namen „Liederkranz Stammheim 1883 e.V.“ Er hat seinen Sitz in Calw, Ortsteil Stammheim Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart (vorher: Amtsgericht Calw Nr.VR8) eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Proben, Konzerte und musikalische Veranstaltungen in der Öffentlichkeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zugang der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand, oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dieses erheblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Vorstand hört das betroffene Mitglied mündlich oder schriftlich an. Die Ausschlussentscheidung des Vorstandes hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.
Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Aus besonderem, begründetem Anlass kann der Vorstand der Mitgliederversammlung die Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs vorschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen. Die Sonderumlage darf die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Zur Beschlussfassung gelten die Vorschriften über den Mitgliedsbeitrag.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
•Die Mitgliederversammlung
•Der Vorstand
Weitere Gremien, die nicht Organe sind, können durch Satzungsbestimmung eingeführt werden; die Mitglieder dieser Gremien werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird jährlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe für das Einberufungsverlangen gefordert wird. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich ein. Mit der Einladung gibt der Vorstand die Tagesordnung bekannt. In die Einladung ist aufzunehmen, dass Anträge zur Tagesordnung innerhalb von 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand gestellt und begründet werden müssen. Die Mitgliederversammlung ist für alle Entscheidungen zuständig, soweit die Satzung nicht einem anderen Organ die Zuständigkeit zuweist.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
 Wahl des Vorstandes, der Beisitzer und der Kassenprüfer
 Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags und etwaiger Sonderumlagen
 Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Vereinsauflösung sowie die Änderung des Vereinszwecks
 Beschlussfassung über wesentliche Vereinsangelegenheiten, insbesondere Ankauf von Grundstücken, Übernahme finanzieller Verpflichtungen des Vereins
 Beschlüsse über Verfügungsbeschränkungen des Vorstandes
 Aufnahme von Darlehen, Beteiligungen an anderen Vereinen oder Gesellschaften
 Beschluss über die Zahlung von Vergütungen an Vereinsmitglieder (Ehrenamtspauschale)
Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.  
Jede Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzende(r), 2. Vorsitzende(r), Schriftführer(in) und Kassierer(in).
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende/r und der/die 2. Vorsitzende/r
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Hat der Verein hauptamtliche Mitarbeiter, sind diese nicht in den Vorstand wählbar. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang gewählt werden. Der/die 1.Vorsitzende/r ist in einem besonderen Wahlgang zu wählen. Die Wahl hat geheim zu erfolgen, es sei denn, es ist nur ein Kandidat für ein Amt vorhanden und/oder die Anwesenden stimmen einer offenen Wahl zu.
Tritt ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode zurück, stirbt es oder wird aus dem Vorstand/dem Verein ausgeschlossen, so wählt der Vorstand an dessen Stelle ein Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben einen besonderen Vertreter oder einen Geschäftsführer bestellen.
Der/die 1. Vorsitzende lädt zu den Vorstands- und Ausschusssitzungen ein. an. Mit der Einladung ist eine Tagesordnung zu versenden. Die Einladung erfolgt schriftlich, per E-Mail, Telefax, Post etc. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse können im Eilfall auch außerhalb von Vorstandssitzungen schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung erklären. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7.1 Ausschussmitglieder
Dem Ausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und weitere 4 Vereinsmitglieder, die von der Mitgliederversammlung ebenfalls für 2 Jahre gewählt werden, an.
§ 8 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer prüfen die Geldbewegungen, Aufzeichnungen und die Rechnungslegung des Vorstandes. Ihre Prüfung erstreckt sich auf die Kassenführung und die wirtschaftlich richtige Mittelverwendung, die sachliche Begründung, die rechnerische Richtigkeit von Ausgabenentscheidungen und die Vollständigkeit der Belege. Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht vor.
§ 9 Besondere Bestimmungen für Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks
Satzungsänderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Vereinsmitglieder. Über Satzungsänderungen oder die Änderung des Vereinszwecks kann nur ein Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden, wenn auf den entsprechenden Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde. Dabei ist die zu ändernde Bestimmung in der alten und neuen Fassung anzugeben.
Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister, vom Finanzamt oder von anderen Behörden zur Herbeiführung der Eintragung ins Vereinsregister, der Anerkennung des Vereins als gemeinnützig oder sonst zu ihrer Wirksamkeit gefordert werden, kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen. Spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung sind solche Änderungen bekannt zu geben.
§ 10 Auflösung des Vereins, Verwendung des Vereinsvermögens
Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss, den Verein aufzulösen, und der Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens kann nur gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten ist. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren des Vereins, wenn die auflösende Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt. Das gesamte Vereinsvermögen ist der Stadt Calw zu übergeben, die es so lange in Verwahrung behält, bis sich ein neuer Verein mit demselben Vereinszweck wie in § 1 genannt, im Stadtteil Stammheim bildet. Sollte dies nach einer 10-jährigen Frist nicht der Fall sein, so ist das Vermögen einem gemeinnützigen Zweck im Stadtteil Stammheim zuzuführen.
§11 Die vorliegende Satzung wurde am 28. Februar 2015 von der Mitgliederversammlung beschlossen und genehmigt.